Stellplatzsatzung für Lincolnsiedlung

Die Stellplatzsatzung für die Lincolnsiedlung ist im Juli 2015 in Kraft getreten.

*** Update September 2016 ***

Die Stellplatzsatzung wird geändert. In Vorlage 2016/0305 wird der Stellplatzschlüssel auf 0,65 Stellplätze festgelegt. Die Herstellung von mehr oder weniger Stellplätzen pro Wohneinheit ist nicht zulässig.

Die Änderung wird begründet mit dem Wunsch, mehr Wohneinheiten zu errichten, ohne mehr Kfz-Verkehr zu bekommen.

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Die Magistratsvorlage (Vorlagen-Nr. 2015/0192) begründet vorbildlich, warum in der Lincolnsiedlung nur 0,8 0,65 Stellplätze für Kfz pro Wohneinheit gebaut werden dürfen.

Die Stellplätze dürfen nur zu einem kleinen Teil (0,2 0,15 pro Wohneinheit) auf dem Baufeld errichtet werden.
Die übrigen Stellplätze sind in Sammelgaragen zu errichten.

Einige Zitate aus der Magistratsvorlage:

Hintergrund und Anlass

Die zukünftigen Bewohner sollen durch entsprechende Mobilitätsangebote in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit einem möglichst geringen Aufwand an Kfz-Verkehr zu organisieren. Diese Zielsetzung fußt auf dem generellen Leitbild, den Verkehr nachhaltiger zu gestalten.

Wirksames Parkraummanagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung.

Neben den rein verkehrlichen Zielen soll ein gegenüber gängigen Werten verringertes Stellplatzangebot auch einen Beitrag zur Kostensenkung im Wohnungsbau leisten. Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnis machen die Kosten für Stellplätze zwischen 9% und 18% der Wohnraumkosten aus. Verringerte, bedarfsangepasste Stellplatzzahlen können somit auch helfen, Immobilienkosten zu senken und die Immobilien- und Mietpreise zu dämpfen.

Höchstzahl von Stellplätzen

Ein Höchstwert von 0,8 Stellplätzen je Wohneinheit erscheint als vollkommen ausreichend zur Befriedigung der zu erwartenden Parkraumnachfrage.

Lage der Stellplätze

Durch die Festsetzungen zur Lage der Stellplätze wird das im Rahmenplan beschlossene Konzept, nur einen geringen Teil der Stellplätze wohnungsnah anzubieten und die übrigen Stellplätze nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in gut erreichbaren Parkbauten überwiegend an den Quartierseingängen unterzubringen, bauordnungsrechtlich gesichert.

Mit diesem Konzept wird das Ziel verfolgt, durch die Konzentration des allgemeinen Parkraums in Parkbauten die Nutzungseffizienz der Stellplatzanlagen zu verbessern:
Erfahrungsgemäß lassen sich größere Parkierungsanlagen besser auslasten und steuern als kleinere, verteilte Anlagen, da freie Stellplätze leichter gefunden werden können. Überdies können Parkbauten städtebaulich, stadtgestalterisch und in der Verkehrsführung besser eingepasst werden als kleinere, verteilte Stellplatzanlagen.

Die vorgegebene maximale Fußwegentfernung vom Baugrundstück zur Parkierungsanlage von 300 m sichert den komfortablen Zu- und Abgang zu und von den Stellplatzanlagen [..].

Auf dem Baugrundstück sollen vorrangig Stellplätze für CarSharing-Fahrzeuge und für die Fahrzeuge  mobilitätseingeschränkte Personen vorgesehen werden.

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