Wann wird abgeschleppt?

Seit Dezember 2018 gibt es auf dem Internetportal der Stadt Darmstadt diese Seite:

Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen

Sie ist erreichbar über darmstadt.de -> Bürgerservice Rathaus online -> Dienstleistungen -> Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen.

Zitat daraus:

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Abschleppens oder Umsetzens gerechnet werden:

  • Halteverbotsstrecken, die mit Zeichen 283 (Haltverbot), 295/296 (durchgezogenen Li­nie) und 297 (Richtungspfeile) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind, wenn die Gefahr risikoreicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Rückstaubil­dung besteht,
  •  Haltestellen (Z 224 StVO), Taxenstände (Z 229 StVO), Sonderfahrstreifen für den öffentli­chen Personennahverkehr (Z 245 StVO) und Schienenbahngleise,
  •  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken (Z 286 StVO) mit Zusatzschild „Kraftomnibusse (Sinnbild) frei“,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifenwechsel verursacht werden; dies gilt auch für absolute Haltverbotsstrecken, in denen durch Zu­satzschild Lieferverkehr erlaubt ist,
  • benutzbare Radwege, durch Z 237 StVO gekennzeichnete Radfahrstreifen auf der Fahr­bahn und gemeinsame bzw. getrennte Fuß- und Radwege (Z 240 oder 241 StVO),
  • Gehwege, wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wird,
  • Fußgängerüberwege sowie 5 m davor (Z 293) sowie vor und hinter Kreuzungen und Ein­mündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • Parkplätze zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen  Schwerbehinder­ten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, Sonderparkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge, Sonderparkplätze für E-Ladestationen,
  • Verbotsstrecken, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) eingerichtet worden sind, einschließlich zugehöriger Gehwege, für mehrspurige Fahrzeuge in Fußgängerbereichen (Z 242/243 StVO), außerhalb der für den Ladever­kehr erlaubten Zeiten.

Ist das Parken für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, sind die rechtlichen Voraussetzun­gen für das Abschleppen oder Umsetzen dort parkender Fahrzeuge regelmäßig dann gegeben, wenn die Überschreitung der Parkzeit länger als eine Stunde andauert (§ 13 StVO).

Verkehrswende für Darmstadt