Breite von Radwegen

Folgende Eigenschaften muss sollte ein Radweg nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) haben.
(die niedrigeren Breiten, welche in der VwV-StVO angegeben sind, sind laut einem Gerichtsurteil nicht ausreichend) -> Update 2.5.2017: Ein solches Gerichtsurteil existiert laut Aussage eines Rechtsanwalts nicht.

  • baulicher Radweg:
    Regelbreite 2,00 m (bei geringer Radverkehrsstärke 1,60 m)
    zuzüglich Sicherheitstrennstreifen 0,75 m zu Längsparkstreifen bzw. 0,50 m zur Fahrbahn.
    Es müssen ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen (VwV-StVO, zu §2 Absatz 4 Satz 2 I. Nr 2). Sonst ist auch bei ausreichender Breite des Radweges eine Benutzungspflicht nicht zulässig.
    Die Benutzungspflicht ist nur dort zulässig, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern (VwV-StVO).

    getrennter Geh- und Radweg
    Quelle: ADFC
  • Radfahrstreifen:
    ERA: Regelbreite 1,85 m incl. Breitstrich + Sicherheitsraum zu parkenden Fahrzeugen. Bei hoher Verkehrsstärke größere Breite, mind. 2,00 m.
    RASt 06 (ist der ERA übergeordnet): „Eine nutzbare Breite von 1,60 m erlaubt das Überholen von Radfahrern untereinander.“ (Abschnitt 6.1.7.4  Radfahrstreifen). Eine geringere Breite als 1,60 m ist nicht vorgesehen.
    VwV-StVO (ist der RASt übergeordnet): „mindestens 1,50 m, möglichst 1,85 m“.

    Radfahrstreifen
    Quelle: ADFC
  • Schutzstreifen:
    Regelbreite 1,50 m + Sicherheitsraum zu parkenden Fahrzeugen, Mindestbreite 1,25 m.

    Schutzstreifen
    Quelle: ADFC
  • Gemeinsame Geh- und Radwege:
    VwV-StVO: Nur wenn es mit der „Sicherheit und Leichtigkeit“ des Radverkehrs vereinbar ist und die Belange der Fußgänger berücksichtigt werden.
    ERA: Regelbreite innerorts 3-4 m, mindestens 2,50 m. Nur bei geringem Rad- und Fußverkehr. Nur wenn es keine Hauptradwegeverbindung ist.
    Siehe auch www.geh-recht.info

    Gemeinsamer Geh- und Radweg
    Quelle: ADFC

Verkehrswende für Darmstadt